LAG Hamm - Urteil vom 08.11.2018
18 Sa 639/18
Normen:
BAT-KF; GG Art. 4; GG Art. 140; WRV Art. 137; AGG § 9 Abs. 2; Richtlinie 2000/78/EG; EMRK Art. 9 Abs. 1; EMRK Art. 11;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 10
LAGE AGG § 9 Nr. 3
LAGE BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 12
LAGE GG Art. 4 Nr. 10
NZA-RR 2019, 139
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1757/17

Vergütungsansprüche einer Kopftuch tragenden Krankenschwester im Dienste einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 18 Sa 639/18

DRsp Nr. 2019/3067

Vergütungsansprüche einer Kopftuch tragenden Krankenschwester im Dienste einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

1. Hat sich ein nichtchristlicher Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag nicht nur verpflichtet, sich gegenüber der Evangelischen Kirche loyal zu verhalten (§ 4 Abs 1 EvKiLoyRL), sondern darüber hinaus den kirchlichen Auftrag zu beachten und die ihr übertragenen Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfüllen (§ 4 Abs 4 EvKiLoyRL), ergibt sich daraus unmittelbar - als Mindestanforderung an die Aufgabenerfüllung im kirchlichen Dienst - eine Verpflichtung zu einem neutralen Verhalten gegenüber der Evangelischen Kirche.2. Das Tragen eines Kopftuchs oder einer entsprechenden anderen Kopfbedeckung ist ein nach außen hin sichtbares Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit die Kundgabe einer anderen Religionszugehörigkeit. Angesichts der von der Arbeitnehmerin ausgeübten Tätigkeit einer Krankenschwester ist dies mit der Verpflichtung zu neutralem Verhalten gegenüber der Evangelischen Kirche nicht in Einklang zu bringen.