LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.03.2017
3 Sa 499/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 834/16

Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmers für Umkleidezeiten sowie für innerbetriebliche Wege- und Rüstzeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 499/16

DRsp Nr. 2017/14238

Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmers für Umkleidezeiten sowie für innerbetriebliche Wege- und Rüstzeiten

1. Waschen und Umkleiden sind an sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, keine zu vergütenden Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers, für die der Arbeitgeber nach § 611 BGB eine Vergütung zu gewähren hätte. 2. Das Umkleiden für die Arbeit ist nur dann Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.10.2016, Az.: 8 Ca 834/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für Umkleidezeiten sowie für innerbetriebliche Wege- und Rüstzeiten.

Der Kläger ist seit 1997 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Lokomotivführer zu einem monatlichen Tarifentgelt von 2.871,00 € brutto bei einer Arbeitszeit von 169,66 Stunden/Monat beschäftigt. Er ist Mitglied in der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL), die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbandes der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV MoVe).

1. 2. 1. 2.