LAG Nürnberg - Urteil vom 09.01.2014
5 Sa 517/12
Normen:
TzBfG § 21; TzBfG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1559/11

Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmers nach Entzug der Einsatzgenehmigung beim Auftraggeber

LAG Nürnberg, Urteil vom 09.01.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 517/12

DRsp Nr. 2017/3428

Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmers nach Entzug der Einsatzgenehmigung beim Auftraggeber

Die für die Zweiwochenfrist des § 15 Abs. 2 TzBfG geltende Vergütungspflicht erstreckt sich auch auf den Zeitraum, den der Arbeitgeber als maßgebend für die durch Eintritt der auflösenden Bedingung sich ergebende Beendigungswirkung in dem Vertrag aufgenommen hat.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - Gerichtstag Amberg vom 24.07.2012, Aktenzeichen: 5 Ca 1559/11, wird auf Kosten der Berufungsführerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. des arbeitsgerichtlichen Endurteils wie folgt lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2011 € 1.839,04 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2012, für den Monat Januar 2012 € 2.233,32 brutto abzüglich € 407,28 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2012 sowie für den Monat Februar 2012 € 2.233,32 brutto abzüglich € 1.018,20 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2012 zu zahlen.

2. Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

TzBfG § 21; TzBfG § 15 Abs. 2;

Tatbestand: