BAG - Urteil vom 18.03.2014
9 AZR 740/13
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 421; BGB § 613a Abs. 2 S. 1; ZPO § 552 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 838/12
ArbG Brandenburg - 4 Ca 593/11 - 08.02.2012,

Vergütungsansprüche eines Rettungsassistenten im Anerkennungsjahr

BAG, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 740/13

DRsp Nr. 2014/9280

Vergütungsansprüche eines Rettungsassistenten im Anerkennungsjahr

Haben die Parteien ausdrücklich ein (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis vereinbart, so sind geleistete Dienste auch entsprechend zu vergüten.

1. Auf die Revision des Klägers wird unter Verwerfung der Revision als unzulässig im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2013 - 20 Sa 838/12 - teilweise aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 8. Februar 2012 - 4 Ca 593/11 - wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger weitere 5.824,21 Euro brutto abzüglich 2.400,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.443,69 Euro seit dem 24. Juni 2011 und aus weiteren 1.120,92 Euro seit dem 1. Oktober 2011 als Gesamtschuldner zu zahlen.

b) Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.039,99 Euro brutto abzüglich 1.200,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2011 zu zahlen.

3. Die gerichtlichen Kosten der Revision haben der Kläger zu 17 %, die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner zu 58 % und die Beklagte zu 2. zu 25 % zu tragen.