BAG - Urteil vom 10.07.1991
5 AZR 383/90
Normen:
LFZG § 1 Abs. 1 ; BGB § 616, § 615 ; HGB § 63 ; GewO § 133c; AFG § 100, § 128 ; SchwbG (n. F.) § 14 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 14 SchwbG 1986
BB 1991, 2164
BB 1992, 211
DB 1991, 2489
EzA § 615 BGB Nr. 69
NZA 1992, 27
SAE 1992, 384
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7783/89
LAG Köln, vom 28.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 213/90

Vergütungsansprüche eines Schwerbehinderten

BAG, Urteil vom 10.07.1991 - Aktenzeichen 5 AZR 383/90

DRsp Nr. 2001/11961

Vergütungsansprüche eines Schwerbehinderten

»1. Kann ein Schwerbehinderter aus gesundheitlichen Gründen seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht mehr erbringen, so läßt sich aus dem Schwerbehindertenrecht kein Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung herleiten (Anschluß an die - nicht veröffentliche - BAG Entscheidung vom 14. Juli 1983 - 2 AZR 34/82 -). 2. Aus § 14 Abs. 2 Satz 1 SchwbG folgt aber die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Schwerbehinderten so zu fördern, daß er seine eingeschränkte Arbeitskraft durch entsprechende Tätigkeit noch einsetzen kann. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen.«

Normenkette:

LFZG § 1 Abs. 1 ; BGB § 616, § 615 ; HGB § 63 ; GewO § 133c; AFG § 100, § 128 ; SchwbG (n. F.) § 14 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungs- und Schadenersatzansprüche des einem Schwerbehinderten gleichgestellten Klägers. Dabei geht es vorrangig um die Frage, ob dem Kläger Lohn aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zusteht, obwohl er in ungekündigtem Arbeitsverhältnis seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen konnte.