BAG - Urteil vom 05.05.2010
7 AZR 728/08
Normen:
BetrVG § 21b; BetrVG § 24 Nr. 3; BetrVG § 37 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 3; BetrVG § 78 S. 2; KSchG § 15 Abs. 4; PostPersRG § 24 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 271
AuA 2010, 369
AuR 2010, 394
BAGE 134, 233
EBE/BAG 2010, 131
NZA 2010, 1025
ZIP-aktuell 2010, Nr. 134
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 100/07
ArbG Saarbrücken, vom 08.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Ca 110/07

Vergütungsansprüche für Betriebsratstätigkeit im restmandatierten Betriebsrat; Beendigung der Mitgliedschaft im restmandatierten Betriebsrat

BAG, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 7 AZR 728/08

DRsp Nr. 2010/13891

Vergütungsansprüche für Betriebsratstätigkeit im restmandatierten Betriebsrat; Beendigung der Mitgliedschaft im restmandatierten Betriebsrat

1. Betriebsratsmitglieder haben auch im Restmandat keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Betriebsratstätigkeit. Für die nach der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben geleisteten Freizeitopfer können sie kein Entgelt verlangen. § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG kommt weder unmittelbar noch analog zur Anwendung. 2. Die Mitgliedschaft im restmandatierten Betriebsrat endet durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht. § 24 Nr. 3 BetrVG findet auf den Betriebsrat im Restmandat keine Anwendung.

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 14. Mai 2008 - 2 Sa 100/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision haben der Kläger und die Klägerin jeweils zur Hälfte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 21b; BetrVG § 24 Nr. 3; BetrVG § 37 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 3; BetrVG § 78 S. 2; KSchG § 15 Abs. 4; PostPersRG § 24 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche für Tätigkeiten in einem restmandatierten Betriebsrat.