Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30. Juni 2016, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen über Vergütung wegen Annahmeverzugs.
Der 1954 geborene Kläger war seit 15.05.2015 im Hotel des Beklagten als Koch beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Nach dem Vortrag des Beklagten betrug der vereinbarte Stundenlohn 12,00 EUR brutto, nach dem Vortrag des Klägers 12,50 EUR. Der letzte Arbeitstag des Klägers war am Sonntag, dem 23.08.2015. Danach erschien er nicht mehr zur Arbeit. Die Umstände sind streitig. Der Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis wie folgt ab:
Monat in 2015 | Arbeitsstunden gesamt | Stunde brutto EUR | Gesamt brutto EUR |
ab 15. Mai | 67,5 | 12,00 | 810,00 |
Juni + Nachzahlung für 28. Mai | 187,5 + 7 | 12,00 | 2.334,00 |
Juli | 220,15 | 12,00 | 2.652,00 |
bis 23. August + Urlaub (6 Tage x € 80,57) | 128 | 12,00 | 1.536,00 + 483,42 |
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