LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.01.2017
5 Sa 386/16
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 163/16

Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 386/16

DRsp Nr. 2017/3680

Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs

Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzug sind nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer schon nach seinem eigenen Vortrag seine Arbeitsleistung weder tatsächlich noch wörtlich angeboten hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30. Juni 2016, Az. 7 Ca 163/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über Vergütung wegen Annahmeverzugs.

Der 1954 geborene Kläger war seit 15.05.2015 im Hotel des Beklagten als Koch beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Nach dem Vortrag des Beklagten betrug der vereinbarte Stundenlohn 12,00 EUR brutto, nach dem Vortrag des Klägers 12,50 EUR. Der letzte Arbeitstag des Klägers war am Sonntag, dem 23.08.2015. Danach erschien er nicht mehr zur Arbeit. Die Umstände sind streitig. Der Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis wie folgt ab:

Monat in 2015 Arbeitsstunden gesamt Stunde brutto EUR Gesamt brutto EUR
ab 15. Mai 67,5 12,00 810,00
Juni + Nachzahlung für 28. Mai 187,5 + 7 12,00 2.334,00
Juli 220,15 12,00 2.652,00
bis 23. August + Urlaub (6 Tage x € 80,57) 128 12,00 1.536,00 + 483,42
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