LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.02.2017
L 2 SF 370/15 E
Normen:
Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG Nr. 305;

Vergütungsfestsetzung für ein GutachtenElektrophysiologische Untersuchung eines MenschenElektrodiagnostik

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen L 2 SF 370/15 E

DRsp Nr. 2017/6900

Vergütungsfestsetzung für ein Gutachten Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen Elektrodiagnostik

1. Nach Nr. 305 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG ist eine elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen abrechenbar. 2. Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, ist vornehmlich aus der medizinischen Fachliteratur abzuleiten. 3. Danach befasst sich die Elektrophysiologie als Teilgebiet der Physiologie mit der elektrischen Aktivität von Herz, Muskeln, Nerven und Sinnesorganen und bedient sich der Elektrodiagnostik.

Die Vergütung für das Gutachten im Verfahren L 3 U 28/15 wird auf 2.785,75 EUR festgesetzt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG Nr. 305;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Abrechnung technischer (HNO-ärztlicher) Leistungen nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte), insbesondere über den Begriff "elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen" in Abschnitt 3 Nr. 305 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG.