Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 01.10.2015 -
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten.
Der am 00.00.1960 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 24.03.1984 als Krankenpfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD Anwendung. Bei einer 38,5-Stunden-Woche hat der Kläger nach Entgeltgruppe Kr 7a Stufe 6 im Jahr 2013 ein Bruttomonatsentgelt von 2.980,84 € erhalten. Der Kläger ist stellvertretender Vorsitzender des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrates. Insgesamt sind geschätzt über 300 Pflegekräfte in dem Krankenhaus beschäftigt.
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