LAG Niedersachsen - Urteil vom 03.05.2016
11 Sa 1007/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2016, 10
Vorinstanzen:
ArbG Emden, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5/15

Vergütungsfreies An- und Ablegen einer durch Dienstvereinbarung bestimmten weißen Dienstkleidung eines Krankenpflegers

LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1007/15

DRsp Nr. 2016/13094

Vergütungsfreies An- und Ablegen einer durch Dienstvereinbarung bestimmten weißen Dienstkleidung eines Krankenpflegers

Das An und Ablegen einer durch Dienstvereinbarung vorgeschriebenen weißen Dienstkleidung eines Krankenpflegers im Krankenhaus stellt nicht notwendig vergütungspflichtige Arbeitszeit dar.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 01.10.2015 - 2 Ca 5/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten.

Der am 00.00.1960 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 24.03.1984 als Krankenpfleger beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD Anwendung. Bei einer 38,5-Stunden-Woche hat der Kläger nach Entgeltgruppe Kr 7a Stufe 6 im Jahr 2013 ein Bruttomonatsentgelt von 2.980,84 € erhalten. Der Kläger ist stellvertretender Vorsitzender des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrates. Insgesamt sind geschätzt über 300 Pflegekräfte in dem Krankenhaus beschäftigt.