Die Parteien streiten noch darüber, ob die Klägerin für die Monate August und September 2003 Anspruch auf eine variable Vergütung hat.
Die Klägerin war seit dem 1. 6. 2001 als Kompetenz-Center-Leiterin für die Insolvenzschuldnerin tätig.
Zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin bestand eine Vergütungs- und Zielvereinbarung für das Geschäftsjahr 2003, die unter anderem folgende Regelungen enthielt:
"§ 2 Gehalt
2.1 Zieleinkommen
Für das Geschäftsjahr 2003 ist ein Zieleinkommen von Euro 61.380,00 vereinbart. Das Zieleinkommen setzt sich zusammen aus einem
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|