LAG Hamburg - Urteil vom 09.02.2005
5 Sa 86/04
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; BGB § 611 ; BGB § 134 ; BGB § 138 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 370
LAGReport 2005, 262
MDR 2005, 1058
NZA-RR 2005, 496
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 606/03

Vergütungsklage bei Zielvereinbarung mit monatlicher Vorauszahlung und variablem Gehaltsanteil

LAG Hamburg, Urteil vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 86/04

DRsp Nr. 2005/6265

Vergütungsklage bei Zielvereinbarung mit monatlicher Vorauszahlung und variablem Gehaltsanteil

»1. Vereinbaren die Parteien in einer Zielvereinbarung eine monatliche Vorauszahlung auf den bei Erreichen des vereinbarten Ziels erdienten variablen Gehaltsanteil, kann der Arbeitnehmer nach Ablauf des Zielvereinbarungszeitraumes zuvor unterbliebene Vorauszahlungen nicht mehr einklagen.2. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall entweder Auskunft über den Grad der Zielerreichung (und im Wege der Stufenklage Zahlung des sich ergebenden variablen Gehalts) oder unbedingte Zahlung verlangen, wobei er als Anspruchsinhaber die Darlegungs- und Beweislast für die Zielerreichung trägt.«

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; BGB § 611 ; BGB § 134 ; BGB § 138 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, ob die Klägerin für die Monate August und September 2003 Anspruch auf eine variable Vergütung hat.

Die Klägerin war seit dem 1. 6. 2001 als Kompetenz-Center-Leiterin für die Insolvenzschuldnerin tätig.

Zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin bestand eine Vergütungs- und Zielvereinbarung für das Geschäftsjahr 2003, die unter anderem folgende Regelungen enthielt:

"§ 2 Gehalt

2.1 Zieleinkommen

Für das Geschäftsjahr 2003 ist ein Zieleinkommen von Euro 61.380,00 vereinbart. Das Zieleinkommen setzt sich zusammen aus einem