BAG - Beschluss vom 18.05.2010
1 ABR 96/08
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ArbGG § 83 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 306
NZA 2011, 171
Vorinstanzen:
LAG München, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 118/07
ArbG München, vom 04.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12a BV 402/05

Vergütungsordnung für AT-Angestellte; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats; Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Beschluss vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 96/08

DRsp Nr. 2010/15047

Vergütungsordnung für AT-Angestellte; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats; Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - Gleichbehandlungsgrundsatz

Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs hinsichtlich einer Vergütungsordnung für AT-Angestellte; Fehlende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz) Orientierungssätze: Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für eine betriebsübergreifende Regelung der Vergütungsstruktur von außertariflichen Angestellten folgt weder aus einem tarifersetzenden Charakter einer solchen Ordnung noch aus einem vom Arbeitgeber unternehmensweit zur Verfügung gestellten Gesamtbudget für die Vergütung dieser Arbeitnehmer.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 4. Juli 2008 - 10 TaBV 118/07 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ArbGG § 83 Abs. 3;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Regelung von Vergütungsstrukturen für außertarifliche Angestellte.