LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.09.2018
3 Sa 43/18
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 1 S. 2; BbergG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 424/17

Vergütungspflicht hinsichtlich der gesetzlichen Ruhepausen für in einer Schachtanlage unter Tage beschäftigte Arbeitnehmer

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 43/18

DRsp Nr. 2019/1387

Vergütungspflicht hinsichtlich der gesetzlichen Ruhepausen für in einer Schachtanlage unter Tage beschäftigte Arbeitnehmer

1. Bei den in der Schachtanlage A. II unter Tage beschäftigten Arbeitnehmern zählen die gesetzlichen Ruhepausen gem. § 4 ArbZG in analoger Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG zur Arbeitszeit.2. Folge der analogen Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG ist, dass die gesetzlichen Ruhepausen dieser Arbeitnehmer vergütungspflichtig sind.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 11. April 2018 - 6 Ca 424/17 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.109,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2017 zu zahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Für die Beklagte wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 2 Abs. 1 S. 2; BbergG § 2;

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Vergütung von Pausen.