LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.03.2018
4 Sa 879/17
Normen:
BGB § 611; MTV hessische Metallindustrie § 2; MTV hessische Metallindustrie § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 188/16

Vergütungspflicht von Umkleidezeiten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 879/17

DRsp Nr. 2019/1695

Vergütungspflicht von Umkleidezeiten

Orientierungssätze: Umkleidezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsschutzrechtlich verpflichtet, eine aus einem Flammenschutzhemd, einer Flammenschutzjacke, einer Flammenschutzbundhose und Sicherheitsschuhen bestehende Sicherheitskleidung zu tragen, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, so sind die Zeit für das An- und Ablegen der Schutzkleidung vergütungspflichtig.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. April 2017 - 7 Ca 188/16 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; MTV hessische Metallindustrie § 2; MTV hessische Metallindustrie § 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gutschrift von Umkleidezeiten im Betrieb auf das Arbeitszeitkonto des Klägers.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Unter dem 04. August 1950 schloss sie mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat "auf der Grundlage des Hessischen Betriebsrätegesetzes vom 31. Mai 1948" die in der Anlage D 1 zum Schriftsatz vom 05. März 2018 ersichtliche Betriebsordnung (nachfolgend BO). In deren Fassung vom 01. September 1970 ist in § 3 (9) S. 2 folgende Regelung enthalten:

"Waschen und Umkleiden ist während der Arbeitszeit nicht gestattet."