BAG - Urteil vom 17.12.2014
5 AZR 962/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 46
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 276/11
ArbG Rostock, vom 16.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 528/11

Vergütungspflicht von Zeiten für das Umkleiden sowie das Auf- und Abrüsten von Arbeitsmitteln

BAG, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 962/12

DRsp Nr. 2015/4056

Vergütungspflicht von Zeiten für das Umkleiden sowie das Auf- und Abrüsten von Arbeitsmitteln

Ein Anspruch eines Kundenbetreuers im Personennahverkehr auf Vergütung von für das Umkleiden sowie das Auf- und Abrüsten von Arbeitsmitteln aufgewendeten Zeiten kommt nicht in Betracht, soweit der Kläger an dem betreffenden Tag seine Arbeit an einem Ort begonnen hat, an dem eine Umkleidemöglichkeit nicht zur Verfügung steht.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. September 2012 - 5 Sa 276/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Vergütung der am 10. März 2011 für das Umkleiden sowie das Auf- und Abrüsten von Arbeitsmitteln aufgewendeten Zeit.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Personennahverkehrs innerhalb des Konzerns der D AG. In ihrem Betrieb Nord-Ost ist der Kläger als Kundenbetreuer im Nahverkehr (KiN) beschäftigt. Der Kläger ist der Regeleinsatzstelle W zugeordnet, erbringt seine Arbeitsleistung aber - entsprechend einer Absprache der Beklagten mit dem Betriebsrat - auch vom Hauptbahnhof S aus.