LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.09.2012
5 Sa 276/11
Normen:
TVG § 1; BGB § 612;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 16.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 528/11

Vergütungspflicht für Umkleidezeiten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 276/11

DRsp Nr. 2012/21170

Vergütungspflicht für Umkleidezeiten

1. Umkleidezeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden (ausschließlich) einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt (wie BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - AP Nr. 125 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = DB 2010, 454; BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - NZA 2012, 687 = ZTR 2012, 364). 2. Die Vergütungserwartung nach § 612 Absatz 1 BGB ist anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung und der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankäme (wie BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - BAGE 96, 45 = AP Nr. 20 zu § 611 BGB Arbeitszeit = DB 2001, 543; BAG 17. November 1966 - 5 AZR 225/66 - BAGE 19, 126, 128). 3. Für den Bereich der Deutschen Bahn AG und ihrer Tochtergesellschaften kann eine entsprechende Vergütungserwartung nicht festgestellt werden, da es an einer dahingehenden tariflichen Regelung mangelt und dieser Verkehrskreis nach wie vor von den Regelungen aus dem Tarifwerk geprägt wird. Eine vom Tarifwerk abweichende Verkehrsübung, aus der eine Vergütungserwartung entnommen werden könnte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.