BAG - Beschluss vom 17.01.2012
1 ABR 45/10
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 76 Abs. 5; ZPO § 253; ZPO § 256;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 176
AuR 2012, 266
BAGE 140, 223
BB 2012, 1280
DB 2012, 2290
EzA-SD 2012, 10
NJW 2012, 8
NZA 2012, 687
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 123/09
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 723/08

Betriebsverfassungrecht; Mitbestimmung des [Gesamt-] Betriebsrats bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht

BAG, Beschluss vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 1 ABR 45/10

DRsp Nr. 2012/8357

Betriebsverfassungrecht; Mitbestimmung des [Gesamt-] Betriebsrats bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht

Ein Spruch der Einigungsstelle, durch den eine Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung ausgestaltet werden soll, ist unwirksam, wenn er dem Arbeitgeber die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs belässt. Orientierungssätze: 1. Für die Regelung einer einheitlichen Dienstkleidung des Bodenpersonals eines deutschlandweit tätigen Luftfahrtunternehmens ist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig. Das hiermit verfolgte Ziel, das Bodenpersonal des Arbeitgebers auf den angeflogenen Flughäfen gegenüber den Fluggästen besonders kenntlich zu machen und es von dem Personal anderer Fluggesellschaften zu unterscheiden, kann nur durch eine unternehmenseinheitliche Regelung erreicht werden. 2. Die Einigungsstelle hat im Rahmen des vorgegebenen Zwecks der Dienstkleidung einen Regelungsspielraum bei der Bestimmung des Personenkreises, der eine solche Dienstkleidung zu tragen hat. Sieht sie davon ab, den persönlichen Geltungsbereich der Dienstkleidungspflicht näher zu bestimmen, ist der Spruch der Einigungsstelle unwirksam.