LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.04.2010
5 TaBV 123/09
Normen:
GG Art. 12; GG Art. 14; BetrVG § 76; BetrVG § 77; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 139; MTV § 44 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 723/08

Mitbestimmung bei Einführung neuer Dienstbekleidung; unwirksamer Einigungsstellenspruch bei unvollständiger Erledigung des Regelungsauftrags

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.04.2010 - Aktenzeichen 5 TaBV 123/09

DRsp Nr. 2010/20501

Mitbestimmung bei Einführung neuer Dienstbekleidung; unwirksamer Einigungsstellenspruch bei unvollständiger Erledigung des Regelungsauftrags

1. Bei der Einführung einer einheitlichen Dienstbekleidung steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG nicht nur beschränkt auf die Abwehr einer Maßnahme des Arbeitgebers, sondern auch als Initiativrecht zu. 2. Die durch Spruch einer Einigungsstelle getroffene Betriebsvereinbarung ist unwirksam, wenn die Einigungsstelle ihren Regelungsauftrag bezüglich des Geltungsbereichs der Betriebsvereinbarung an die Betriebsparteien zurückgibt.

Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2009 - 5 BV 723/08 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die durch Spruch der Einigungsstelle vom 23. September 2008 getroffene Betriebsvereinbarung "Dienstbekleidung" unwirksam ist und die Bestimmung des Kreises der Arbeitnehmer des Bodenpersonals, die verpflichtet sein sollen, Dienstkleidung zu tragen, dem Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. I Nr. 1 BetrVG) des Gesamtbetriebsrats unterliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12; GG Art. 14; BetrVG § 76; BetrVG § 77; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 139; MTV § 44 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe: