LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.04.2020
5 Sa 143/19
Normen:
TVG § 1; ArbZG § 7 Abs. 1; TVöD § 9 Abs. 1; TVöD-BT-V (Bund) § 47;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 13
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 424/18

Vergütungspflichtigkeit von Anwesenheitszeiten auf einem Schiff der bundeseigenen Wasser- und Schifffahrtsverwaltung außerhalb der angeordneten Dienst- und Wachdienstzeiten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.04.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 143/19

DRsp Nr. 2020/8065

Vergütungspflichtigkeit von Anwesenheitszeiten auf einem Schiff der bundeseigenen Wasser- und Schifffahrtsverwaltung außerhalb der angeordneten Dienst- und Wachdienstzeiten

1. Eine konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord im Sinne des § 47 Nr. 3 TVöD-BT-V (Bund) ergibt sich nicht schon aus dem faktischen Zwang, während des Aufenthalts auf See auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Bord bleiben zu müssen. Befindet sich das Schiff auf See, ergibt sich die ständige Anwesenheit der Besatzung an Bord des Schiffs aus der Natur der Sache. 2. Die örtliche Gebundenheit der Seeleute führt nicht zu einem konkludent angeordneten Dauer-Bereitschaftsdienst während des Aufenthalts auf See. Die Anwesenheit an Bord eröffnet zwar für den Arbeitgeber die Möglichkeit, in Notfällen, wie z. B. Schiffshavarien, Mann über Bord u. ä., kurzfristig einen Beschäftigten aus der Ruhezeit heraus zum Einsatz heranzuziehen. Eine solche, nie gänzlich auszuschließende Ausnahmesituation bedingt aber noch keinen Bereitschaftsdienst.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 07.05.2019 - 2 Ca 424/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; ArbZG § 7 Abs. 1; TVöD § 9 Abs. 1; TVöD-BT-V (Bund) § 47;

Tatbestand: