BSG - Urteil vom 17.12.2009
B 3 P 3/08 R
Normen:
SGB XI § 72; SGB XI § 85; SGB XI § 89;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 P 269/06

Vergütungsregelung zu ambulanten Pflegeleistungen sowie zu Hausbesuchspauschalen; Berücksichtigung der allgemeinen Kosten- und Tarifentwicklung

BSG, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen B 3 P 3/08 R

DRsp Nr. 2010/8562

Vergütungsregelung zu ambulanten Pflegeleistungen sowie zu Hausbesuchspauschalen; Berücksichtigung der allgemeinen Kosten- und Tarifentwicklung

1. Die von einer ambulanten Pflegeeinrichtung (Pflegedienst) beanspruchte Vergütung ist leistungsgerecht, wenn die vom Träger zugrunde gelegten voraussichtlichen Gestehungskosten nachvollziehbar sind (Plausibilitätskontrolle) und sie im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen (externer Vergleich) den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. 2. In den externen Vergleich sind die in demselben Einzugsbereich tätigen Pflegedienste einzubeziehen, unabhängig von der Rechtsform, Ausrichtung oder Tarifbindung des Trägers. 3. Die Wahrung der Tarifbindung steht der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung eines Pflegedienstes nicht entgegen. 4. Von wirtschaftlicher Betriebsführung kann ohne weitere Prüfung ausgegangen werden, wenn die geforderte Vergütung (hier: Punktwerte und Hausbesuchspauschalen nach dem Leistungskomplexkatalog Nordrhein-Westfalen) im unteren Drittel der Vergütungen vergleichbarer Pflegedienste liegt. 5. Die Festsetzung von Höchstpunktwerten und Rahmenpunktwerten ist unzulässig. 6. Ein gemeinsames Schiedsverfahren für mehrere Pflegedienste ist unzulässig.