BGH - Beschluß vom 13.07.2006
5 StR 173/06
Normen:
StGB § 263 Abs. 1 § 266a ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 308
wistra 2006, 425
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.12.2005

Verhältnis zwischen Betrug und Vorenthalten von Arbeitsentgelt bei der Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen

BGH, Beschluß vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 5 StR 173/06

DRsp Nr. 2006/20544

Verhältnis zwischen Betrug und Vorenthalten von Arbeitsentgelt bei der Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen

1. Bei der Verkürzung der Sozialversicherungsbeiträgen ist der Betrug gegenüber dem Vorenthalten von Arbeitsentgelten vorrangig. 2. Soweit der Arbeitgeber über die Falschmeldung hinaus keine weiteren Beiträge zurückhält, ist der Straftatbestand des § 266a StGB nur dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber nicht nach § 263 StGB bestraft werden kann, also insbesondere dann, wenn die Arbeitnehmer zutreffend gemeldet, die Beiträge aber gleichwohl nicht abgeführt wurden.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1 § 266a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit "Beihilfe zum Betrug und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.