BAG - Urteil vom 22.01.2020
7 AZR 222/19
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 256; ZPO § 257; ZPO § 259;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 175
AuR 2020, 285
EzA BetrVG 2001 § 78 Nr. 11
EzA-SD 2020, 14
NZA 2020, 594
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 49/18
ArbG Lübeck, vom 26.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1886/17

Verhältnis zwischen Leistungs- und FeststellungsklageBenachteiligungsverbot bei BetriebsratstätigkeitEntwicklung des Arbeitsentgelts von BetriebsratsmitgliedernBeachtung der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung bei Betriebsratsmitgliedern

BAG, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 7 AZR 222/19

DRsp Nr. 2020/5355

Verhältnis zwischen Leistungs- und Feststellungsklage Benachteiligungsverbot bei Betriebsratstätigkeit Entwicklung des Arbeitsentgelts von Betriebsratsmitgliedern Beachtung der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung bei Betriebsratsmitgliedern

Orientierungssätze: 1. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der gesamten Dauer seiner Amtsausübung darf in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer in diesem Zeitraum nicht zurückbleiben. Dies gilt auch für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied. Für die Bestimmung des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer ist daher nicht der Zeitpunkt der Freistellung, sondern der Zeitpunkt der Amtsübernahme maßgebend (Rn. 20 ff.). 2. Nach § 78 Satz 2 BetrVG darf ein Betriebsratsmitglied wegen seiner Tätigkeit auch in seiner beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden. Danach kann das Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, die Zahlung der höheren Vergütung verlangen (Rn. 29).