BVerfG - Beschluß vom 19.02.2003
2 BvR 1413/01
Normen:
DO NW; LBG NW § 83 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 11.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen A 1905/00
VG Münster, vom 04.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4072/97

Verhältnismäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht

BVerfG, Beschluß vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 1413/01

DRsp Nr. 2003/4306

Verhältnismäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht

Es verstößt gegen das Schuldprinzip und das Übermaßverbot, wenn in einem Disziplinarverfahren gegen einen Beamten wegen Verstoßens gegen die Gehorsamspflicht die Höchststrafe verhängt wird, obwohl der Gehorsamsverstoß nicht die dienstliche Tätigkeit betrifft.

Normenkette:

DO NW; LBG NW § 83 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vereinbarkeit einer beamtenrechtlichen Disziplinarmaßnahme (Aberkennung des Ruhegehalts) mit dem Schuldprinzip.