BVerfG - Beschluß vom 08.09.1993
2 BvR 1517/92
Normen:
BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; DO (Dienstordnung) Nordrhein-Westfalen § 17 Abs. 2 § 18 Abs. 2 § 19 Abs. 1 § 95 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayVBl 1993, 749
DÖD 1993, 254-255
NJW 1994, 2018
NVwZ 1994, 574
ZBR 1993, 369
Vorinstanzen:
I. VG Münster - Beschluß vom 13.06.1991 - 13 K 243/91.0,
II. OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 11.08.1992 - 2 A 2086/91.0,

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Disziplinarmaßnahmen im Beamtenrecht

BVerfG, Beschluß vom 08.09.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1517/92

DRsp Nr. 2005/15365

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Disziplinarmaßnahmen im Beamtenrecht

1. Von einer Unverhältnismäßigkeit der Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts kann nicht erst bei einer verzögerlichen Behandlung des Disziplinarverfahrens gesprochen werden. 2. Disziplinarverfahren sind ihrer Natur nach mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchzuführen. Verhalten sich gerichtliche Entscheidungen - von ihrem Ausgangspunkt konsequent - nicht zur Frage, ob eine beschleunigtere Bearbeitung des Verfahrens möglich und geboten gewesen wäre, werden sie bereits daher verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.

Normenkette:

BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; DO (Dienstordnung) Nordrhein-Westfalen § 17 Abs. 2 § 18 Abs. 2 § 19 Abs. 1 § 95 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen disziplinargerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Anordnung der Einbehaltung eines Teils seines Ruhegehalts abgelehnt wurde.

I.