BAG - Urteil vom 31.05.1990
2 AZR 535/89
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 227 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 10.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 22/88
ArbG Hamburg, vom 19.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 171/87

Verhaltensbedingte Kündigung - Beweislast bei Rechtfertigungsgrund

BAG, Urteil vom 31.05.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 535/89

DRsp Nr. 2000/2024

Verhaltensbedingte Kündigung - Beweislast bei Rechtfertigungsgrund

1. Unklarheiten bei einer verhaltensbedingten Kündigung sind demjenigen anzulasten, der vom Kündigungsrecht Gebrauch macht. 2. Derjenige, der ein Gestaltungsrecht ausübt, ist darlegungs- und beweisbelastet für alle Umstände, die einen Kündigungsgrund darstellen können.

Normenkette:

KSchG § 1 ; BGB § 227 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nur noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten und um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

Der am 14. August 1931 geborene türkische Kläger war seit 1963 bei der Beklagten als Elektroschweißer beschäftigt, sein Bruttomonatslohn betrug zuletzt 3.231,-- DM.

Am 6. Mai 1987 kam es zwischen dem Kläger und dem Arbeitnehmer K. der Beklagten zu einer tätlichen Auseinandersetzung, die Ursache der späteren Kündigung der Beklagten war.