LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.12.2005
6 Sa 1038/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1372/04

Verhaltensbedingte Kündigung bei erheblichen Fehlleistungen des Arbeitnehmers nach Abmahnung - wirksame Abmahnung des Arbeitgebers neben betriebsverfassungsrechtlicher Ahndung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1038/04

DRsp Nr. 2006/28058

Verhaltensbedingte Kündigung bei erheblichen Fehlleistungen des Arbeitnehmers nach Abmahnung - wirksame Abmahnung des Arbeitgebers neben betriebsverfassungsrechtlicher Ahndung

1. Die verhaltensbedingte Kündigung ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer nach einschlägiger Abmahnung bei einem technisch abgesicherten Dosierungsvorgang eine zurechenbare Vertragsverletzung von erheblichem Umfange begangen hat, bei der neben einem Produktionsausfall von 4-5 Tagen auch die Kosten für die Mitarbeiter zu Buche schlagen.2. Durch die Aufnahme der Maßnahme Abmahnung in den Katalog, der einer Kommission zur Ahndung von betrieblichen Vergehen zur Verfügung steht, ist eine individual-rechtliche Abmahnung nicht ausgeschlossen; neben der betriebsverfassungsrechtlichen Ahndungsebene besteht das Recht des Arbeitgebers, gestützt auf den individuellen Arbeitsvertrag, Rügen oder Abmahnungen zu erteilen, uneingeschränkt weiter.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Kündigung der Beklagten vom 04.05.2004 das Arbeitsverhältnis, welches seit 16.02.1989 besteht und in dessen Rahmen der Kläger zuletzt im Schichtbetrieb im Bau L 810, 5. OG beschäftigt war, aufgelöst hat.