LAG München - Urteil vom 18.10.2005
6 Sa 1185/04
Normen:
KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 5978/04

Verhaltensbedingte Kündigung bei Verstößen gegen Dokumentationspflicht in Altenheim

LAG München, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1185/04

DRsp Nr. 2006/20015

Verhaltensbedingte Kündigung bei Verstößen gegen Dokumentationspflicht in Altenheim

»Streit über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung; Verstöße gegen die Pflicht zur Pflegedokumentation in einem Altenheim«

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung in Verbindung mit einem Weiterbeschäftigungsanspruch.

Die im März 1967 geborene Klägerin war bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin seit 1. April 1988 als examinierte Altenpflegerin (Pflegefachkraft) in deren Altenheim X. mit einer Vergütung von zuletzt EUR 3.054,66 brutto beschäftigt gewesen.

Am 7. Dezember 1998 hatte sie eine Stellenbeschreibung betreffend ihre Tätigkeit als Pflegefachkraft im stationären Pflegedienst unterzeichnet. Danach war sie gegenüber der Stationsleitung auch verantwortlich für die Sicherstellung der Pflegedokumentation entsprechend der vorgegebenen Richtlinien (Blatt 27 bis 29 der Akte). Daneben gab es Richtlinien zur Pflegedokumentation vom 15. März 2000 (Blatt 32 bis 36 der Akte) und vom 10. Juni 2003 (Blatt 37 bis 42 der Akte).

Am 17. Juli 2003 hatte die Klägerin an einer internen Fortbildungsveranstaltung zur Einführung der neuen Dokumentationsformulare teilgenommen (Blatt 61 der Akte).