LAG Köln - Urteil vom 17.06.2003
13 (3) Sa 1043/02
Normen:
KschG § 1 Abs. 1 ; KschG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; KschG 23 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3 ; ZPO § 138 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 531
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1899/02

Verhaltensbedingte Kündigung bei wiederholter Verletzung der Arbeitspflicht im Reinigungsdienst

LAG Köln, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 13 (3) Sa 1043/02

DRsp Nr. 2004/7009

Verhaltensbedingte Kündigung bei wiederholter Verletzung der Arbeitspflicht im Reinigungsdienst

»Die wiederholte Verletzung der Arbeitspflicht eines Vorarbeiters im Reinigungsdienst, die den Vertrauensbereich berührt, kann eine fristgerechte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KschG rechtfertigen, wenn wegen vergleichbarer Schlechtleistungen bereits abgemahnt worden war.«

Normenkette:

KschG § 1 Abs. 1 ; KschG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; KschG 23 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3 ; ZPO § 138 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer wegen Leistungsmängeln ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.