LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.05.2014
5 Sa 60/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1777/13

Verhaltensbedingte Kündigung eines Sekretärs der Geschäftsführung bei Drohung mit gezielter Veröffentlichung von Geschäftsunterlagen für den Fall seiner Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 60/14

DRsp Nr. 2014/14955

Verhaltensbedingte Kündigung eines Sekretärs der Geschäftsführung bei Drohung mit gezielter Veröffentlichung von Geschäftsunterlagen für den Fall seiner Kündigung

Ein Verwaltungskoordinator und Sekretär der Geschäftsführung verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblicher Weise, wenn er drei Vorstandsmitgliedern des Arbeitgebers für den Fall seiner Kündigung androht, die in einer Anwaltskanzlei hinterlegten Geschäftsunterlagen des Arbeitgebers an die Presse, das Fernsehen, den Rundfunk, die Ministerpräsidentin sowie an den Vorsitzenden einer Stadtratsfraktion versenden zu lassen; reicht nach Lage der Dinge die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden aus, um eine eigene (steuer-) strafrechtliche Verantwortlichkeit zu vermeiden, lässt der Arbeitnehmer durch seine Drohung, nicht nur die Strafverfolgungsbehörden sondern auch gezielt die Öffentlichkeit in Kenntnis zu setzen, die unverzichtbare Loyalität zur Kooperation mit seinem Arbeitgeber vermissen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. November 2013, Az. 7 Ca 1777/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2.