LAG Hamm - Urteil vom 24.03.2011
8 Sa 1932/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3039/09

Verhaltensbedingte Kündigung eines Taxifahrers bei tätlichem Angriff auf Kollegen

LAG Hamm, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 1932/10

DRsp Nr. 2011/9402

Verhaltensbedingte Kündigung eines Taxifahrers bei tätlichem Angriff auf Kollegen

1. In der Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen liegt eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten unabhängig davon, von welcher Seite die Auseinandersetzung begonnen worden ist. 2. Auch wenn provokative Äußerungen eines Kollegen des gekündigten Arbeitnehmers die tätliche Auseinandersetzung veranlasst haben, ist diese Kündigung nicht als willkürlich "herausgreifend" unwirksam, wenn es zur Zuspitzung und Schlägerei erst dadurch gekommen ist, dass der Arbeitnehmer gezielt auf den Kollegen zugegangen ist, um diesen zur Rede zu stellen, und hiervon entgegen dem Rat eines Dritten nicht abgelassen hat, als der angegangene Kollege sich uneinsichtig zeigte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.06.2010 – 4 Ca 3039/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszuge um die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung vom 20.08.2009 mit Wirkung zum 31.10.2009. Die zugleich ausgesprochene fristlose Kündigung hat das Arbeitsgericht für unwirksam erklärt. Berufung ist insoweit nicht eingelegt worden.