Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.06.2010 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszuge um die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung vom 20.08.2009 mit Wirkung zum 31.10.2009. Die zugleich ausgesprochene fristlose Kündigung hat das Arbeitsgericht für unwirksam erklärt. Berufung ist insoweit nicht eingelegt worden.
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