LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.01.2004
7 Sa 219/03
Normen:
KSchG § 1 ; KSchG § 9 ; KSchG § 10 ; KSchG § 14 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 56
AuA 2005, 46
NZA-RR 2004, 524
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 1 Ca 356/01 - 05.12.2002,

Verhaltensbedingte Kündigung wegen beabsichtigten Management-Buy-outs, Gesamtpersonalleiter als leitender Angestellter

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.01.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 219/03

DRsp Nr. 2004/17890

Verhaltensbedingte Kündigung wegen beabsichtigten Management-Buy-outs, Gesamtpersonalleiter als leitender Angestellter

»1. Die Absicht eines Angestellten, die Arbeitgeberin im Wege eines Management Buy-Outs zu übernehmen, stellt keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Solange die entsprechenden Planungen nicht über den Status der Vorbereitungshandlungen hinausgehen, besteht keine Offenbarungspflicht. 2. Ein Gesamtpersonalleiter für Werke mit mehr als 1000 Beschäftigten ist leitender Angestellter im Sinne von § 14 Abs. 2 KSchG, wenn er zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von einer nicht unerheblichen Zahl von Arbeitnehmern berechtigt war. Das ist nicht der Fall, wenn für eine Einstellung oder Entlassung die Zustimmung des jeweiligen Fachvorgesetzten oder die Abstimmung mit dem Geschäftsführer oder anderen Mitgliedern des Management-Teams erforderlich war.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; KSchG § 9 ; KSchG § 10 ; KSchG § 14 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von dem Beklagten . ausgesprochenen fristgerechten Kündigung sowie darüber, ob der Kläger leitender Angestellter im Sinne von 4 14 Abs.2 KSchG ist.