LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2003
15 Sa 21/03
Normen:
KSchG § 1 § 1 Abs. 2 ; BGB § 314 Abs. 2 Satz 1 (n.F.) § 622 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5352/02

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeiten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2003 - Aktenzeichen 15 Sa 21/03

DRsp Nr. 2004/7478

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeiten

1. Körperliche Angriffe auf dritte Personen im Zusammenhang mit dem täglichen Betriebsgeschehen muß der Arbeitgeber nicht hinnehmen.2. Für die Abmahnung ist eine besondere Form gesetzlich nicht bestimmt; ein mündlicher Hinweis darauf, dass im Wiederholungsfalle eine Kündigung droht, reicht aus.

Normenkette:

KSchG § 1 § 1 Abs. 2 ; BGB § 314 Abs. 2 Satz 1 (n.F.) § 622 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung vom 16. Mai zum 30. Juni 2002.

Der am 03. Oktober 1952 geborene Kläger ist verheiratet und drei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Er stand seit dem 23. Dezember 1999 als Versandmitarbeiter in den Diensten der Beklagten, die ca. 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Die monatliche Bruttovergütung belief sich auf 2.900,00 EURO.