Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung vom 16. Mai zum 30. Juni 2002.
Der am 03. Oktober 1952 geborene Kläger ist verheiratet und drei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Er stand seit dem 23. Dezember 1999 als Versandmitarbeiter in den Diensten der Beklagten, die ca. 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Die monatliche Bruttovergütung belief sich auf 2.900,00 EURO.
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