LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.12.2003
4 Sa 866/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2101/02

Verhaltensbedingte Kündigung wegen verminderter Maschinenlaufzeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 866/03

DRsp Nr. 2004/7025

Verhaltensbedingte Kündigung wegen verminderter Maschinenlaufzeiten

1. Es ist allein Sache des Arbeitgebers, zu bestimmen, wie Arbeitsleistungen zu erbringen sind.2. Wenn der Arbeitgeber wiederholt darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass die von ihm betriebenen Druckmaschinen auf Höchstgeschwindigkeit laufen müssen, ist es seine Entscheidung, allein aus wirtschaftlichen Gründen die höheren Geschwindigkeiten anzuordnen, auch wenn dadurch möglicherweise Qualitätseinbußen hinzunehmen sind; der Arbeitnehmer kann sich nicht darauf berufen, ihm sei mehr daran gelegen, qualitativ hochwertige Ergebnisse zu erbringen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit verhaltensbedingter Kündigungen. Weiter macht der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgratifikation geltend.

Der Kläger, 54 Jahre alt, ist seit 09.07.1976 als Drucker zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.900,-- EURO beschäftigt. Die Beklagte verkaufte die zuvor eingesetzten 600er Druckmaschine und beschaffte sich neue Druckmaschinen der so genannten 7er Serie. Der Kläger wurde im Sommer 1999 auf die neuen Druckmaschinen geschult. Bis Sommer 2002 war er im Betrieb der Beklagten in B beschäftigt, danach im Betrieb in B-Stadt.