Die Parteien streiten um die Wirksamkeit verhaltensbedingter Kündigungen. Weiter macht der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgratifikation geltend.
Der Kläger, 54 Jahre alt, ist seit 09.07.1976 als Drucker zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.900,-- EURO beschäftigt. Die Beklagte verkaufte die zuvor eingesetzten 600er Druckmaschine und beschaffte sich neue Druckmaschinen der so genannten 7er Serie. Der Kläger wurde im Sommer 1999 auf die neuen Druckmaschinen geschult. Bis Sommer 2002 war er im Betrieb der Beklagten in B beschäftigt, danach im Betrieb in B-Stadt.
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