LAG Saarland - Urteil vom 23.04.2003
2 Sa 134/02
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 2 Satz 1 ; KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2 ; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 2, 3 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 332
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 26.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 861/02

Verhaltensbezogene Kündigung ohne vorherige Abmahnung

LAG Saarland, Urteil vom 23.04.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 134/02

DRsp Nr. 2003/15549

Verhaltensbezogene Kündigung ohne vorherige Abmahnung

Auf die Verletzung vertraglicher Pflichten darf jedoch nur dann mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses reagiert werden, wenn sich die Kündigung als ultima ratio darstellt, also Möglichkeiten, den Arbeitnehmer zu künftiger vertragsgerechter Leistung anzuhalten, nicht mehr zur Verfügung stehen. Deshalb hat einer Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung vorauszugehen, damit der Arbeitnehmer gewarnt und ihm deutlich gemacht wird, dass er durch weiteres vertragswidriges Verhalten den Bestand seines Arbeitsverhältnisses riskiert.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 2 Satz 1 ; KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2 ; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 2, 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit September 1993 bei der Beklagten beschäftigt. Er hat bei der Beklagten seine Berufsausbildung absolviert und wurde danach als Facharbeiter übernommen.

Mit einem Schreiben der Beklagten vom 27. Mai 2000 (Bl. 12 d.A.) wurde der Kläger abgemahnt. Mit diesem Schreiben wurde beanstandet, dass der Kläger nicht spätestens am vierten Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe. In dem Schreiben heißt es dann weiter: