BSG - Urteil vom 11.12.2002
B 6 KA 21/01 R
Normen:
RVO § 368g Abs. 5a § 368g Abs. 5a ; SGB V § 88 Abs. 2 S. 1 § 88 Abs. 2 S. 2 ; SGG § 75 Abs. 1 § 75 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 11 KA 38/00 - 04.04.2001,
SG Düsseldorf, vom 09.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 29/99

Verhandlungen über Vergütung zahntechnischer Leistungen durch Landesinnungsverband der Zahntechniker

BSG, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 21/01 R

DRsp Nr. 2003/7502

Verhandlungen über Vergütung zahntechnischer Leistungen durch Landesinnungsverband der Zahntechniker

Beim Bestehen eines Landesinnungsverbandes der Zahntechniker ist allein dieser befugt, über die Vergütung zahntechnischer Leistungen mit den Krankenkassen zu verhandeln und Vereinbarungen zu treffen. Dabei binden die Vereinbarungen auch solche Innungen, die dem Verband nicht angehören, und deren Mitglieder. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 368g Abs. 5a § 368g Abs. 5a ; SGB V § 88 Abs. 2 S. 1 § 88 Abs. 2 S. 2 ; SGG § 75 Abs. 1 § 75 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung, an den Verhandlungen über die Vergütung zahntechnischer Leistungen teilnehmen und Vergütungsvereinbarungen schließen zu können.

Die Klägerin, die Zahntechniker-Innung für den Regierungsbezirk Düsseldorf, ist mit einem Mitgliederbestand von ca 500 Betrieben die größte von drei Innungen der Zahntechniker im nordrheinischen Teil des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie kündigte zum Ende des Jahres 1996 ihre Mitgliedschaft im Landesinnungsverband für das Zahntechnikerhandwerk Nordrhein-Westfalen, ist ihm aber im März 2000 wieder beigetreten.