LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.10.2003
L 16 KR 223/02
Normen:
SGB IV § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2004, 1840
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RA 149/00

Verjährte Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung - Beweislast bei vorsätzlicher Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen L 16 KR 223/02

DRsp Nr. 2005/18877

Verjährte Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung - Beweislast bei vorsätzlicher Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen

1. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV verjähren vorsätzlich vorenthaltene Beiträge zur Sozialversicherung in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind; zum Vorsatz sind insoweit das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen.2. Die Feststellungslast (Beweislast) für den subjektiven Tatbestand trifft die Partei, die sich auf die für sie günstige lange Verjährungsfrist beruft.3. Aus rechtlichen Erwägungen können keine Tatsachen (Vorsatz) abgeleitet werden; eine Schlussfolgerung vom Sollen auf das Sein ist unzulässig.

Normenkette:

SGB IV § 25 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung.