LAG Chemnitz, vom 26.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 106/99
ArbG Bautzen, vom 02.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1368/98
Verjährung - Unterbrechung; Hemmung; Höhere Gewalt bei Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf Verfassungsbeschwerde
BAG, Urteil vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 297/01
DRsp Nr. 2003/8291
Verjährung - Unterbrechung; Hemmung; "Höhere Gewalt" bei Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf Verfassungsbeschwerde
»Die auf Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene - zunächst rechtskräftige - Abweisung einer Kündigungsschutzklage ist als solche keine "höhere Gewalt" iSd. § 203 Abs. 2BGB aF. Sie hemmt die Verjährungsfrist für vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängige Annahmeverzugsansprüche nicht, wenn der Kläger keinerlei Anstrengungen zur Wahrung der Verjährungsfrist unternommen hat, obwohl er dazu in der Lage war.«
Orientierungssätze:1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Verjährung der sich aus § 615BGB ergebenden Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers durch eine Kündigungsschutzklage nach § 4KSchG nicht nach § 209 Abs. 1BGB unterbrochen.2. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu. § 209 Abs. 1BGB ist weder unmittelbar noch analog anwendbar. Die Verfassungsbeschwerde stellt kein weiteres zusätzliches Rechtsmittel dar. Als außerordentlichem Rechtsbehelf kommt ihr kein Suspensiveffekt zu. Sie hemmt den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft nicht.
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