BAG - Urteil vom 07.11.2002
2 AZR 297/01
Normen:
BGB (a.F.) §§ 202 203 209 ; ZPO (a.F.) § 580 Nr. 6 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 278
BAGE 103, 290
DB 2003, 2179
NJ 2003, 559
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 26.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 106/99
ArbG Bautzen, vom 02.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1368/98

Verjährung - Unterbrechung; Hemmung; Höhere Gewalt bei Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf Verfassungsbeschwerde

BAG, Urteil vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 297/01

DRsp Nr. 2003/8291

Verjährung - Unterbrechung; Hemmung; "Höhere Gewalt" bei Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf Verfassungsbeschwerde

»Die auf Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene - zunächst rechtskräftige - Abweisung einer Kündigungsschutzklage ist als solche keine "höhere Gewalt" iSd. § 203 Abs. 2 BGB aF. Sie hemmt die Verjährungsfrist für vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängige Annahmeverzugsansprüche nicht, wenn der Kläger keinerlei Anstrengungen zur Wahrung der Verjährungsfrist unternommen hat, obwohl er dazu in der Lage war.«

Orientierungssätze: 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Verjährung der sich aus § 615 BGB ergebenden Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers durch eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG nicht nach § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen. 2. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu. § 209 Abs. 1 BGB ist weder unmittelbar noch analog anwendbar. Die Verfassungsbeschwerde stellt kein weiteres zusätzliches Rechtsmittel dar. Als außerordentlichem Rechtsbehelf kommt ihr kein Suspensiveffekt zu. Sie hemmt den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft nicht.