Die Parteien streiten um Annahmeverzugsansprüche des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, die dessen Erbin ist. Dabei geht der Streit zunächst darum, ob die Ansprüche verjährt sind. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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