BSG - Urteil vom 25.10.1990
12 RK 27/89
Normen:
RVO § 395 Abs. 2, § 1397 Abs. 3 ; AVG § 119 Abs. 3 ; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1, § 28g;
Fundstellen:
BSGE 67, 280
BSGE 67, 290
SozR 3-2400 § 25 Nr. 2

Verjährung der Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf die Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag

BSG, Urteil vom 25.10.1990 - Aktenzeichen 12 RK 27/89

DRsp Nr. 1998/7926

Verjährung der Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf die Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag

1. Entsprechend § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV verjähren Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf die Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in vier Jahren.2. Die Verjährung ist von Amts wegen zu beachten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 395 Abs. 2, § 1397 Abs. 3 ; AVG § 119 Abs. 3 ; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1, § 28g;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob noch Arbeitnehmeranteile an Beiträgen vom Gehalt der Klägerin einbehalten werden dürfen.

Die Klägerin war früher mit Unterbrechungen, zuletzt Mitte 1973, als versicherungspflichtige Angestellte bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) beschäftigt und ist es erneut seit dem 10. September 1980. Dazwischen war sie vom 2. Juli 1973 bis zum 9. September 1980 ebenfalls für die BfA tätig, jedoch "im Rahmen einer Sondermaßnahme zur Bewältigung des Arbeitsanfalls" aufgrund eines "Werkvertrages"; ähnliche Verträge hatte die BfA auch mit zahlreichen anderen Personen abgeschlossen. Während dieser Zeit gingen die Klägerin, die BfA und die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Berlin davon aus, daß die "Werkvertragsnehmerinnen" nicht versicherungs- und beitragspflichtig seien.