BGH - Urteil vom 20.12.1988
VI ZR 145/88
Normen:
BGB § 852 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 § 852 ZPO
BGHR BGB § 249 Liquiditätsrisiko 1
BGHR BGB § 823 Abs. 2 StGB § 266a 1
BGHR BGB § 852 Abs. 1 Kenntnis 1
BGHR RVO § 1399 Abs. 1 Einziehungsermächtigung 1
MDR 1989, 533
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

BGH, Urteil vom 20.12.1988 - Aktenzeichen VI ZR 145/88

DRsp Nr. 1996/8366

Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

»Zum Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung.«

Normenkette:

BGB § 852 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Innungskrankenkasse, nimmt die Beklagte als die ehemalige Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG (im folgenden: KG) auf Schadensersatz wegen in der Zeit vom 1. Januar bis 9. April 1981 nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch. Über das Vermögen der KG ist am 10. Juli 1981 das Konkursverfahren eröffnet worden. Am 15. Mai 1986 wurde das Verfahren mangels Masse eingestellt. Unter dem 25. Juni 1984 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin auf die Einrede der Verjährung verzichtet, soweit Verjährung nicht bereits eingetreten war.

Mit der am 30. Oktober 1986 zugestellten Klage hat die Klägerin die Zahlung von 31.369, 86 DM (nebst Rechtshängigkeitszinsen) begehrt. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Klageforderung abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision hält die Klägerin an ihrem Klagebegehren fest.

Entscheidungsgründe