OLG Hamm - Beschluss vom 23.01.2020
5 RVGs 71/19
Normen:
BGB § 195; BGB § 214; BGB § 242; RVG § 51 Abs. 1; StGB § 63;

Verjährung einer Pauschgebühr nach drei Jahren nach VerfahrensabschlussHemmung der Verjährung durch Antrag auf PauschgebührBerufung auf Verjährung durch Staatskasse nicht treuwidrig

OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 5 RVGs 71/19

DRsp Nr. 2023/6328

Verjährung einer Pauschgebühr nach drei Jahren nach Verfahrensabschluss Hemmung der Verjährung durch Antrag auf Pauschgebühr Berufung auf Verjährung durch Staatskasse nicht treuwidrig

1. Der Anspruch des Verteidigers nach § 51 RVG auf eine Pauschgebühr verjährt gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. 2. Die dreijährige Verjährung beginnt in dem Jahr, in dem das Verfahren abgeschlossen und damit der Vergütungsanspruch fällig geworden ist. 3. Die Hemmung der Verjährung der Pauschgebühr erfolgt nur durch den Antrag beim zuständigen Gericht. 4. Der Einwand der Verjährung durch einen Vertreter der Staatskasse ist nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB.

Tenor

Der Antrag des Pflichtverteidigers auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 214; BGB § 242; RVG § 51 Abs. 1; StGB § 63;

[Gründe]

I.