BGH - Urteil vom 23.07.2015
III ZR 196/14
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 839; SGB IV § 28h;
Fundstellen:
MDR 2015, 1180
NVwZ 2016, 708
NVwZ-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 47/12
KG Berlin, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 60/13

Verjährung eines aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft hergeleiteten Amtshaftungsanspruchs; Treuhänderische Verbundenheit der Krankenkasse als sozialversicherungsrchtliche Einzugsstelle und der Bundesagentur für Arbeit; Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Arbeitslosengeld

BGH, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen III ZR 196/14

DRsp Nr. 2015/14591

Verjährung eines aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft hergeleiteten Amtshaftungsanspruchs; Treuhänderische Verbundenheit der Krankenkasse als sozialversicherungsrchtliche Einzugsstelle und der Bundesagentur für Arbeit; Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Arbeitslosengeld

Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft (hier: der Einzugsstelle über den Fortbestand der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht) hergeleitet wird, wenn ein sozialgerichtliches Verfahren mit dem Ziel geführt worden ist, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt (hier: Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Arbeitslosengeld) zu beseitigen (Fortführung von BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317 und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99, WM 2001, 145).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Mai 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 839; SGB IV § 28h;

Tatbestand