Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Mai 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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