LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.01.2017
14 Sa 979/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1/15

Verjährung von Auskunftsansprüchen einer Arbeitnehmerin betreffend die Höhe von Bonuszahlungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.01.2017 - Aktenzeichen 14 Sa 979/15

DRsp Nr. 2017/9150

Verjährung von Auskunftsansprüchen einer Arbeitnehmerin betreffend die Höhe von Bonuszahlungen

Orientierungssätze: Einzelfall einer erfolgreichen Berufung gegen ein Teilurteil, durch das die Beklagte zur Auskunftserteilung im Hinblick auf Bonusansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz verurteilt worden war.

1. Die Verjährung von Auskunftsansprüchen einer Arbeitnehmerin betreffend die Höhe von Bonuszahlungen an andere Arbeitnehmer verjährt gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB innerhalb von drei Jahren nach Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 2. Auch wenn der Bestand des Arbeitsverhältnisses zu den jeweiligen Zeitpunkten streitig und über Kündigungsschutzanträge der Arbeitnehmerin durch die Arbeitsgerichte noch nicht entschieden war, so war es ihr jedenfalls zuzumuten, den jeweiligen Kündigungsschutzantrag hilfsweise mit einem Auskunftsantrag zu verbinden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2015 - 9 Ca 1/15 - abgeändert und die Klage, soweit ihr durch das Teilurteil stattgegeben worden ist, abgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht gelassen.

Normenkette: