LAG Köln - Urteil vom 28.06.2017
3 Sa 777/16
Normen:
BetrAVG § 18a S. 2; BGB § 195;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9846/14

Verjährung von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

LAG Köln, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 777/16

DRsp Nr. 2020/13366

Verjährung von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

1. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen gem. § 18a S. 2 BetrAVG der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des BGB, verjähren also gem. § 195 BGB nach Ablauf von drei Jahren. 2. Die Neuberechnung der Betriebsrente unter Beifügung eines detaillierten Berechnungsbogens stellt kein Anerkenntnis i.S. von § 212 Abs. 1 BGB dar. 3. Zwar kann eine Betriebsrente bei früherer Inanspruchnahme wegen des daraus folgenden längeren Rentenbezugs gekürzt werden. Das gilt jedoch nicht, wenn die maßgebliche Versorgungsordnung einen solchen Abschlag ausdrücklich ausschließt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2016 - 4 Ca 9846/14 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt,

1.

an den Kläger weitere 828,00 € brutto für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 zuzüglich Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 17,25 € monatlich seit 01.02.2011 bis 01.01.2015 zu zahlen,

2. 3. II. III. IV. V.