Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte, welcher als Außendienstmitarbeiter der Klägerin auf der Grundlage eines Mitarbeitervertrages vom 24.06.1994 bis zu seiner außerordentlichen Kündigung vom 26.03.2001, verpflichtet ist, insgesamt 10.737,13 Euro zurückzuzahlen, welche ihm von der Klägerin am 07.06., 27.07. und 23.10.2000 in Teilbeträgen von je DM 7.000,00 gezahlt worden sind.
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