LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.10.2005
6 Sa 385/05
Normen:
BGB § 196 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 237/04

Verjährung von Rückzahlungsansprüchen bei quartalsweiser Provisionsabrechnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 385/05

DRsp Nr. 2006/21574

Verjährung von Rückzahlungsansprüchen bei quartalsweiser Provisionsabrechnung

1. Werden Vorauszahlungen für jeweils nur ein Quartal gezahlt und folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Abrechnung, dass die Vorauszahlung jeweils für die jeweiligen Quartale und nicht bezogen auf das gesamte Jahr geleistet werden, tritt eine Fälligkeit nach Ablauf der jeweiligen Quartale ein, so dass am 31.12.2000 die Rückzahlungsansprüche, zumindest für das 2. und 3. Quartal, in dem der Außendienstmitarbeiter die von der Arbeitgeberin reklamierten Umsätze nicht erzielt hat, fällig geworden sind.2. Ist der Wortlaut der Provisionsabrechnungsformulare nicht zwingend, gehen Unsicherheiten der Provisionsabrechnung zu Lasten der Arbeitgeberin, die diese Abrechnungen erstellt hat.

Normenkette:

BGB § 196 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte, welcher als Außendienstmitarbeiter der Klägerin auf der Grundlage eines Mitarbeitervertrages vom 24.06.1994 bis zu seiner außerordentlichen Kündigung vom 26.03.2001, verpflichtet ist, insgesamt 10.737,13 Euro zurückzuzahlen, welche ihm von der Klägerin am 07.06., 27.07. und 23.10.2000 in Teilbeträgen von je DM 7.000,00 gezahlt worden sind.