OLG Brandenburg - Urteil vom 02.03.2023
12 U 78/22
Normen:
VOB/B § 13 Abs. 5; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637; VOB/B § 13 Abs. 4; BGB a.F. § 634a Abs. 3; ZPO § 286; BGB § 280; ZPO § 287;
Fundstellen:
NZBau 2023, 518
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 71 O 33/21

Verjährungseintritt gemäß der VOB/BAblauf der Gewährleistungsfrist bei BaumängelnVoraussetzungen einer Arglist bei BaumängelnAuslegung von Willenserklärungen im Rahmen eines BauvertragesAufklärungspflichten des Werkunternehmers gegenüber dem BauherrnBeratungspflichten des Werkunternehmers gegenüber dem BauherrnÜbertragbarkeit der Grundsätze zur Sekundärhaftung des Architekten auf den Bauunternehmer

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 12 U 78/22

DRsp Nr. 2023/4304

Verjährungseintritt gemäß der VOB/B Ablauf der Gewährleistungsfrist bei Baumängeln Voraussetzungen einer Arglist bei Baumängeln Auslegung von Willenserklärungen im Rahmen eines Bauvertrages Aufklärungspflichten des Werkunternehmers gegenüber dem Bauherrn Beratungspflichten des Werkunternehmers gegenüber dem Bauherrn Übertragbarkeit der Grundsätze zur Sekundärhaftung des Architekten auf den Bauunternehmer

Leistungspflichten der am Bau Beteiligten ergeben sich nicht daraus, durch wen üblicherweise bestimmte Leistungen erbracht werden, sondern aus den vertraglichen Vereinbarungen, die auszulegen sind. Eine Übertragung der Grundsätze zur Sekundärhaftung des Architekten auf den Bauunternehmer kann nicht erfolgen. Ein arglistiges Verschweigen des Bauunternehmers ist nur dann möglich, wenn dieser im Bewusstsein des Vorliegens einer vertragswidrig erbrachten Leistung handelt.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.04.2022 verkündete Urteil der Hilfszivilkammer zur Entlastung der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 71 O 33/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.154,44 € festgesetzt.

Normenkette:

VOB/B § Abs. ;