LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.04.2021
23 Sa 1629/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 4
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 815/19

Verkauf von Komponenten entsorgter Geräte durch Arbeitgeber als fristloser KündigungsgrundKeine Abmahnpflicht bei strafbarem, steuerbaren Verhalten des ArbeitnehmersAnforderungen an ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 23 Sa 1629/20

DRsp Nr. 2021/13253

Verkauf von Komponenten entsorgter Geräte durch Arbeitgeber als fristloser Kündigungsgrund Keine Abmahnpflicht bei strafbarem, steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers Anforderungen an ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats

1. Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer eigenmächtig Komponenten aus entsorgten Geräten ausgebaut und zum Verkauf angeboten hat. 2. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen wie systematischen Eigentumsverletzungen zu Lasten des Landes als Arbeitgeberin ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 25. Juni 2020 - 2 Ca 815/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung.