»1. Einwendungen gegen die Höhe des durch die Schiedsstelle nach § 28 RDG festgesetzten Benutzungsentgelts für Krankentransporte sind im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen.2. Bei der Festsetzung des Benutzungsentgelts steht der Schiedsstelle ein weiter, nur daraufhin überprüfbarer Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, ob diese die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien richtig ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren vorgenommen hat.3. Die bundesrechtlichen Regelungen zur Begrenzung der Kosten für Krankentransportleistungen in § 133 Abs. 1SGB V sind in der Änderungsfassung des Gesundheitsreformgesetzes 2000 - anders als in den früheren Gesetzesfassungen - auch für die auf Landesrecht beruhende Festsetzung der Benutzungsentgelte im Rettungsdienst durch die Schiedsstelle verbindlich.
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