OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.07.2023
11 U 33/23
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB;
Fundstellen:
MDR 2023, 1183
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 324/21

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer GaststätteAnforderungen an die Darlegung zwischen behaupteter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und Schaden

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.07.2023 - Aktenzeichen 11 U 33/23

DRsp Nr. 2023/10499

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Gaststätte Anforderungen an die Darlegung zwischen behaupteter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und Schaden

Moniert der Kläger Unebenheiten polygonal verlegter Platten im Außenbereich der Terrasse einer Gaststätte, so hat er im Einzelnen darzulegen, wie es zu dem behaupteten Sturz gekommen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 9. Zivilkammer - vom 23.3.2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf € 24.393,57 festgesetzt.

Normenkette:

§ 823 Abs 1 BGB;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Sturz am 02.07.2021 auf der Terrasse des vom Beklagten betriebenen Lokals. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 522 Abs. 3 S. 4 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung wie folgt ausgeführt: