OLG Saarbrücken - Urteil vom 24.03.2023
4 U 12/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 11.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 135/19

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer IndoorkletterhalleZurechnung des Mitverschuldens eines Kletterers und des ihn sichernden Kletterpartners

OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.03.2023 - Aktenzeichen 4 U 12/21

DRsp Nr. 2023/5370

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Indoorkletterhalle Zurechnung des Mitverschuldens eines Kletterers und des ihn sichernden Kletterpartners

1. Wenn der Betreiber einer Indoorkletterhalle Toprope-Stationen einrichtet, indem er Seile mit bereits vorgefertigten Knoten und voreingehängten Karabinern einhängt, verletzt er seine Verkehrssicherungspflicht, zu deren Bestimmung auch die Empfehlungen des Deutschen Alpenvereins (DAV) heranzuziehen sind, wenn er das lose Restseilstück mittels Klebeband am Hauptseil befestigt, da hierdurch die Gefahr begründet wird, dass Kletterer sich in ein "falsches Auge" einhängen und abstürzen. Der Verkehrssicherungspflichtige darf sich nicht darauf verlassen, dass die Kletterer ihrerseits die Ausgestaltung des Seils stets mit voller Aufmerksamkeit überprüfen und etwaige Gefahrenquellen erkennen. 2. Haben in einem solchen Fall ein Kletterer und ein ihn sichernder Kletterpartner den gebotenen Sicherheits-/Partnercheck nicht auf hinreichende Weise vorgenommen und stürzt der Kletterer daher ab, so ist dies im Rahmen eines Mitverschuldens zu berücksichtigen (im konkreten Fall: 50 %). 3. Nach den Grundsätzen der Haftungs- bzw. Tatbeitrags- oder Zurechnungseinheit sind dabei die Verursachungsbeiträge der beiden Kletterpartner zu einer Einheit zusammenzufassen.