OLG Stuttgart - Grundurteil vom 21.09.2017
2 U 11/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 90
NJW-RR 2018, 146
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 135/16

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Freibades hinsichtlich eines SprungturmsRechtsfolgen der Teilnahme eines Nutzers an einem unzureichend organisierten und daher erkennbar gefährlichen Sprungbetrieb

OLG Stuttgart, Grundurteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 2 U 11/17

DRsp Nr. 2017/15502

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Freibades hinsichtlich eines Sprungturms Rechtsfolgen der Teilnahme eines Nutzers an einem unzureichend organisierten und daher erkennbar gefährlichen Sprungbetrieb

Zur Verkehrssicherungspflicht bei Betreiben eines Sprungturms in einem Freibad und zum Mitverschulden durch die Teilnahme an einem unzureichend organisierten und daher erkennbar gefährlichen Sprungbetrieb

1. Der Pächter eines Freibades ist verkehrssicherungspflichtig auch hinsichtlich des Betriebs eines Sprungturms. Dabei ist ohne rechtliche Bedeutung, dass er das Freibad nicht eröffnet, sondern lediglich fortgeführt hat. 2. Den Betreiber eines Freibades trifft eine Verkehrssicherungspflicht, den Betrieb eines Sprungturms so zu organisieren, dass nicht von mehreren Plattformen gleichzeitig gesprungen wird. Dies ist nicht gewährleistet, wenn sich die Springer untereinander nur akustisch verständigen, ohne Sichtkontakt zu haben. 3. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht scheidet nicht deshalb aus, weil es vor einem (tödlichen) Unfall niemals zu einem vergleichbaren Zwischenfall gekommen ist. 4. Es ist weiterhin ohne rechtliche Bedeutung, dass die Gefahr für die Badegäste vorhersehbar und erkennbar war. Jedenfalls lässt dies die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers des Bades nicht entfallen.